Das Eigentum an Grundstücken zugunsten von Ausländerns wird in drei Gesetzen geregelt: Gesetz Nr. 15 von 1963, Gesetz Nr. 143 von 1981 und Gesetz Nr. 230 von 1996.
Das Gesetz Nr. 15 von 1963 schreibt vor, dass ausländische natürliche oder juristische Personen, kein Agrarland erwerben und keine Nutzungsrechte an landwirtschaftlichen Flächen innehaben dürfen. Die Regierung muss die zuständigen Behörden über jede Übertragung landwirtschaftlicher Flächen von Todes wegen auf Ausländer informieren. In solchen Fällen werden die fraglichen Grundstücke gegen Zahlung einer Entschädigung enteignet.
Das Gesetz Nr. 143 von 1981 regelt den Erwerb und das Eigentum an Wüstenland. Die Anzahl der Feddan (ein Feddan entspricht 0,42 Hektar), die sich im Eigentum von Einzelpersonen, Familien, Genossenschaften, Partnerschaften und Unternehmen befinden dürfen, ist begrenzt. Partnerschaften sind berechtigt, das Eigentum an 10.000 Feddan zu halten, Aktiengesellschaften 50.000 Feddan.
Partnerschaften und Aktiengesellschaften können innerhalb dieser Grenzen das Eigentum an Wüstenland innehaben, auch wenn ausländische Partner oder Aktionäre beteiligt sind, vorausgesetzt, dass mindestens 51 Prozent des Kapitals von Ägyptern gehalten wird. Nach der Liquidation der Gesellschaft muss das Land jedoch wieder in das Eigentum von Ägyptern übergehen. Artikel 1 des Gesetzes Nr. 143 von 1981 definiert Wüstenland als Land, das zwei Kilometer außerhalb der Stadtgrenzen liegt.
Darüber hinaus gilt die Pacht von Wüstenland für mehr als 50 Jahre auch nach dem Gesetz Nr. 143 von 1981 als Eigentum.
Das Gesetz Nr. 14 von 2014 beschränkt das Eigentum an Immobilien im Sinai. Die Regierung hat im Sinai Entwicklungsgebiete ausgewiesen, auf denen Unternehmen in der Hand von Ägyptern oder Ausländern gleichermaßen das Recht auf Nießbrauch an ausgewiesenem Grundeigentum halten dürfen. Solche Nutzungsrechte können mit einer Laufzeit von bis zu fünfzig Jahren eingeräumt werden. Zu beachten ist, dass Ägypter mindestens 55 % der Aktien dieser Unternehmen halten müssen.
Das Gesetz Nr. 230 aus dem Jahr 1996 erlaubt es Nicht-Ägyptern, unter den folgenden Bedingungen das Eigentum an bebauten oder unbebauten Immobilien zu halten:
Die Freistellung von der ersten und zweiten Bedingung bedarf der Zustimmung des Premierministers. Das Eigentum an touristischen Gebieten und neuen Gemeinden unterliegt den vom Ministerkabinett festgelegten Voraussetzungen.
Unsere Anwälte beraten Ausländer in allen Fragen des Immobilienrechts in Ägypten, sei es im Rahmen einer Erbschaft, sei es für eine private oder unternehmerische Investition nach dem Investitionsgesetz.